Montag, 21.09.2026

Konzert für Mädchen und junge Frauen

Flinta*-Festival im Landkries Stade

Wir freuen uns folgendes Konzert für Mädchen* und junge Frauen* anbieten zu können, dass vom Förderprogramm 4Generation gefördert wird und vom Netzwerk Mädchenarbeit im Landkreis Stade (dasgirlmobil) organisiert wird:

 

THE STAGE IS OURS. 
Am 9. Oktober wird der Alte Schlachthof in Stade zur Bühne für FLINTA*!


LIFELESS GATE
Indie-Rock | Hausband |  
Seit März probt die jüngste Band des Abends im Alten Schlachthof – jetzt geht’s zum ersten Mal auf die Bühne! Ein echtes Heimspiel und der perfekte Start in den Konzertabend. 


LUCILLE
Alternative | intensiver Sound |
Mit Releases wie PEACE, YOU IDIOT und SHATTER bringt Lucille ihren Alternative-Sound nach Stade. Zwischen kraftvollen Songs und dunkleren, atmosphärischen Vibes: unbedingt entdecken! 


MAJA
Deutschsprachiger House | Gefühl & Beats | 
Ehrliche deutsche Texte treffen auf warme, entspannte House-Beats. MAJA verbindet Melancholie und Leichtigkeit – nachdenklich, gefühlvoll und trotzdem tanzbar. 

 

Drei Acts. Drei Sounds. Eine Bühne. Und ein Konzertabend von MINTA* für FLINTA*

  • 09.10.2026
  • Alter Schlachthof Stade
  • Einlass 16:00 Uhr
  • Beginn 16:30 Uhr
  • 5 €


EINLASS ist ausschließlich für Mädchen* und Frauen*.
Tickets gibt’s online im VVK und bei den Mädchen*angeboten im Alten Schlachthof.

 

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Montag, 21.09.2026

Landkreis Stade ist Kinderfreundlicher Landkreis

Kreisjugendring ist am Prozess beteiligt

Am 20.09. wurde dem Landkreis als erstem Landkreis überhaupt das Siegel "Kinderfreundliche Kommune" verliehen. Nachdem gut 2 Jahre intensiv gearbeitet und geplant wurde, steht nun ein Aktionsplan, der innerhalb der nächsten drei Jahre umgesetzt werden soll. Als Kreisjugendring Stade waren wir in der Projektgruppe zur Erarbeitung des Aktionsplans beteiligt und konnten auf wesentliche strutkurelle Bedarfe aus dem Bereich der Jugendhilfe und speziell der Jugendarbeit hinweisen. 


Auch bei der Siegel-Verleihung durfte unser Bildungsreferent Kai-Janis in einem Podiumsgespräch gemeinsam mit dem Kreisschülerrat sowie Mareike Wulf (Parlamentarische Staatssekretärin (MdB) über die praktischen Herausforderungen in der Umsetzung diskutieren. Sowohl Kreisschülerrat als auch Kreisjugendring machten dabei deutlich, dass der Weg richtig sei, es jetzt aber auf die Umsetzung ankommt. Insbesondere eine ernstgemeinte und breite Beteiligung von jungen Menschen sei dabei wichtig: Es könne nicht nur bei der dringend nötigen besseren strukturellen Begleitung des KSR bleiben, sondern junge Menschen müssten umfassend im Rahmen einer Gesamtstrategie beteiligt werden. Auch die strukturellen Grenzen durch Dezentralisierung und Delegation von Verantwortung  an die Kommunen des Landkreises im Bereich der Jugendarbeit kamen zur Sprache. Es gehe darum gemeinsam mit den Kommunen visionär und strategisch zusammenzuarbeiten. Auf Bundesebene sei eine bessere Interessenvertretung nötig: Dies werde unter Anderem daran sichtbar, dass Bundes- und Landesgesetze durch Kommunen finanziert werden müssen, sodass Gelder zum Gestalten fehlten, weil nurnoch gesetzliche Pflichten finanziert werden müssten. 


Als Kreisjugendring Stade werden wir den weiteren Prozess beobachten und insbesondere darauf schauen, wie die zu schaffende Stelle der Jugendbeauftragten Person inhaltlich umgesetzt und besetzt wird. Auch die Umsetzung einzelner Ziele des Aktionsplans - insbesondere im Bereich der öffentlichen Kommunikation mit und über junge Menschen, die Beteiligung junger Menschen sowie die Entwicklung einheitlicher Qualitätsstandards für die Jugendarbeit  - werden wir im Blick behalten.

 

 

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Freitag, 11.09.2026

Fördermittel gesucht?

Schau doch mal in unsere Fördermittelübersicht

Auf unserer Themenseite im Vereins-Know-How findest du eine Übersicht vieler Fördermöglichkeiten für die Jugendarbeit. Angefangen bei den Infos zur kommunalen Förderung auf Gemeinde- und Kreis-Ebene bis hin zu Landes-, Bundes- und Europa-Förderungen. Außerdem haben wir diverse lokale, regionale und überregionale Stiftungen, Organsiationen und Preise aufgeführt, die Projekte der Jugendarbeit fördern. Hier gehts zur Übersicht.

 

Neu hinzugekommen ist die Übersicht der Projektförderungen vom Deutschen Kinderhilfswerk. Dieses fördert Projekte in den Bereichen Kinderpolitik, Spielräume, Medienkompetenz, Kinderkultur, Beteiligung und gesundes Kochen. Details zu den Programmen findet ihr auf der Website des DKHW: www.dkhw.de

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Mittwoch, 09.09.2026

Jugendzentrum Steinkirchen vor der Schließung

Gemeinsame Stellungnahme von Kreisjugendring Stade und Jugendkonferenz Lühe

Gemeinsam mit der Jugendkonferenz Lühe hat der Kreisjugendring Stade eine Stellungnahme an die Verwaltung und Politik der Samtgemeinde Lühe verfasst, welche wichtige Aspekte bei der Suche nach einem neuen Standort für das Jugendzentrum Steinkirchen fachlich positioniert und einordnet. Dabei geht es um mögliche Gefahren und fachliche Standards. Die Stellungnahme lautet: 

 

"Als Jugendkonferenz der Samtgemeinde Lühe in ihrer Funktion als Netzwerk und Interessenvertretung der Jugendarbeit sowie der Kinder und Jugendlichen in der Samtgemeinde Lühe, möchten wir mit dieser Stellungnahme den Prozess zur Findung eines neuen Standortes des Jugendzentrums Steinkirchen unterstützen und gemeinsam mit dem Kreisjugendring Stade e.V. auf wichtige fachliche Aspekte hinweisen. Dabei gilt unser Dank allen Beteiligten in Politik und Verwaltung für die aktive Suche nach Lösungen und Möglichkeiten. Für Rückfragen und Beratungsanfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Situation: Ein erheblicher Sanierungsstau macht die Weiternutzung des Jugendzentrums im Ortskern unmöglich. Eine Einigung mit dem Vermieter war nicht möglich. Insofern sucht die Samtgemeinde Lühe nach Alternativen. Da es derzeit keine Bestandsgebäude gibt, die baulich in Frage zu kommen scheinen, steht laut Pressebericht eine Containerlösung im Raum, die am Schulzentrum Steinkirchen angesiedelt werden könnte.

 

Wir möchten auf folgende Aspekte hinweisen:

 

  • Standort: Kinder und Jugendliche brauchen Räume in der Mitte der Gesellschaft! Sie gehören nicht an den Rand. Ein Jugendzentrum sollte dem in der Standortfrage Rechnung tragen. Der von jungen Menschen empfundenen und faktisch auch vorhandenen Verdrängungsproblematik und der damit einhergehenden sozialen Unerwünschtheit Jugendlicher im öffentlichen Raum kann damit entgegengewirkt werden. Gleichzeitig ist ein schulnaher Standort für die sozialräumliche Verzahnung von Angeboten und die Erreichbarkeiten sinnvoll.
  • Ganztag und Jugendarbeit: Wichtig zu betonen ist, dass Jugendarbeit nicht den schulischen Ganztag oder die Ferienbetreuung retten kann und soll. Jugendarbeit bietet außerschulische Räume für Kinder und Jugendliche und darf nicht vom Ganztagsschulsystem vereinnahmt werden. Dass bedeutet nicht, dass es nicht punktuell eine Zusammenarbeit geben kann und eine Vernetzung und Koordination der jeweiligen Angebote ist ebenfalls wünschenswert. Jugendarbeit und ihre Werte müssen aber eigenständig und unabhängig erhalten bleiben und nachhaltig gesichert werden. Wir sehen die Gefahr, dass mit einem Standort auf dem Schulgelände langfristig die Jugendarbeit durch den schulischen Ganztag vereinnahmt wird. Dies gilt es gemeinsam zu verhindern. Wir fordern ein klares Bekenntnis über Fraktionsgrenzen hinweg von allen beteiligten Akteuren in Politik und Verwaltung zur unabhängigen Sicherung der Jugendarbeit in der Samtgemeinde Lühe.
  • Containerlösung: Als Übergangslösung ist eine geeignete Container-Anlage ein guter Kompromiss, wenn Aspekte wie Größe, Ausstattung, Belüftung, Akustik, Technik, etc. beachtet und für den Nutzungszweck adäquat umgesetzt werden. Dabei muss sowohl auf die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen als auch der Kolleginnen und Kollegen Rücksicht genommen werden. Gleichzeitig darf eine Containerlösung niemals ein Dauerzustand sein bzw. werden. Die Suche nach einem geeigneten Standort und einer dauerhaften Lösung per Um- oder Neubau ist weiterhin anzustreben. Wir sehen die Gefahr, dass mit einer einmal geschaffenen Containerlösung die Umsetzung eines neuen Jugendzentrums nicht mehr im Fokus steht und die Container somit zum Dauer-Provisorium werden. Dies gilt es gemeinsam zu verhindern.
  • Ehrenamt: Häufig vergessen wird die Bedeutung der Jugendpflege für die Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendarbeit der Vereine und Verbände. Für den beratenden und unterstützenden Auftrag der Jugendpflege ist eine zentrale Erreichbarkeit und Ausstattung unerlässlich.  Auch als Standort für Ferienspaßangebote, die häufig mit Vereinen und Ehrenamtlichen gemeinsam stattfinden, braucht es ein zentrales Jugendzentrum. Zuletzt sei das Jugendzentrum als Raum für Jugendangebote von Vereinen und Gruppen ohne Vereinsräume zu nennen. Damit spielt das Jugendzentrum neben seiner Bedeutung als Standort der offenen Kinder- und Jugendarbeit auch eine wesentliche Rolle für andere Angebote und Akteure der Jugendarbeit im Sozialraum. Dies gilt es bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
  • Jugendkonferenz: Die Jugendkonferenz als wesentliches Vernetzungs-Gremium der Jugendarbeit in der Samtgemeinde braucht neben Räumen für die Sitzungen und potenzielle eigene Aktionen und Events auch Platz für den Materialpool, der Vereinen und Verbänden für die Jugendarbeit zur Verfügung gestellt wird. Auch dies gilt es bei der Suche nach Lösungen mit einzuplanen und zu bedenken.

 

Als Jugendkonferenz Lühe sehen wir gemeinsam mit dem Kreisjugendring Stade die Schwierigkeiten bei der Raumsuche und auch die Bemühungen von Politik und Verwaltung. Für uns steht aber auch fest, dass Entscheidungen nicht zulasten der Kinder und Jugendlichen oder der Vereine und Jugendgruppen getroffen werden dürfen. Wir bieten gerne unsere Expertise und Beratung an und hoffen langfristig auf eine gute und angemessene Lösung für einen Standort der offenen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendpflege in Steinkirchen und damit der Samtgemeinde Lühe."

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Mittwoch, 02.09.2026

Juleica-Booster

Danke für dein Engagement

Auch in diesem Jahr geht unser Projekt Juleica-Booster weiter: DU hast in diesem Jahr deine Juleica neu oder verlängert ausgestellt bekommen und wohnst im Landkreis Stade oder bist bei einem Träger im LK Stade in der Jugendarbeit tätig? Dann sichere dir als Dankeschön für dein Engagement einen 50 Euro Gutschein! Entweder die BuxCard oder den Stader Stadtgutschein. Mit den Gutscheinen kannst du in den Innenstädten von Stade und Buxtehude bei vielen Geschäften einkaufen! Besuche uns auf www.juleicaforyou.de und beantrage jetzt deinen Juleica-Booster! Danke für dein Engagement in der Jugendarbeit!

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Donnerstag, 27.08.2026

Mikroförderung ab 01.09.26

Schnell sein und Förderung für dein Projekt sichern

"Das Land Niedersachsen stellt weitere 800.000 Euro für die Mikroförderung zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements bereit. Den Förderscheck übergab Niedersachsens Ministerin für Inneres, Sport und Digitalisierung, Daniela Behrens, am 27. Juli 2026 im Rahmen ihrer Sommerreise an die Landesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligenagenturen Niedersachsen e. V. (LAGFA).
Damit wächst das Fördervolumen der Mikroförderung im Jahr 2026 auf insgesamt 1,8 Millionen Euro. Bereits zu Jahresbeginn hatte das Land eine Million Euro für das erfolgreiche Programm zur Verfügung gestellt. Die Aufstockung erfolgt aufgrund der außergewöhnlich hohen Nachfrage sowie der überzeugenden Ergebnisse einer unabhängigen Zwischenevaluation." Quelle: LAGFA

 

Hinweis: Da die Nachfrage sehr hoch ist, lohnt es sich schnell zu sein. Anträge sind ab dem 01. September 26 möglich. Hier gehts zur Förderwebsite: Mikroförderung LAGFA

 

 

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Donnerstag, 20.08.2026

Fortbildungen Herbstprogramm

Jetzt anmelden

Unser aktuelles Fortbildungsprogramm ist nun auch als Plakat erhältlich. Interesse? Dann gleich anmelden! Dein Wunschthema fehlt? Schreib uns und wir können es vielleicht im nächsten Jahr anbieten.

 

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Dienstag, 14.07.2026

Stellungnahme zum neuen Jugendfördergesetz

Vielfalt der Vereine und des Ehrenamtes wird vom Land nicht gesehen

Aktuell wird auf Landesebene die finale Fassung des neuen niedersächsischen Jugendfördergesetzes diskutiert. Wir bewerten den Entwurf insgesamt als solide, sehen aber an folgenden Stellen wesentliche Probleme und eine gavierende Benachteiligung kleiner freier Träger ohne Landesverband.

 

  • §3 Satz 10 Schulbezogene Jugendarbeit: Gesetzeskonform und in §16 werden Ganztagsschulangebote zumindest als nicht förderfähig ausgewiesen. Trotz dieser vorhandenen Trennung finden wir das Signal fatal, dass Jugendarbeit Angebote für Schule "bereitstellen soll". Hier wünschen wir uns kommunikative Augenhöhe der Systeme. Man kann z.B. gemeinsam mit Schule kooperativ Bildungsangebote und Projekte entwickeln. Aber ein Bereitsteller ist die Jugendarbeit nicht. Dies mag als Spitzfindigkeit betrachtet werden, aber so wie in Teilen versucht wird Jugendarbeit, Vereine und Ehrenamt für das Ganztagsschulsystem einzuspannen, wäre hier mehr Augenhöhe zur Bezugnahme sinnvoll.  
  • §16 Angebotsförderung (Landesinteresse nur bei TN aus 3 Jugendamtsbezirken gegeben oder alternative Fördervoraussetzungen): Eine Einschränkung der Förderung auf Teilnehmende aus mindestens drei Jugendamtsbezirken würde für unsere Angebote bedeuten, dass wir keine Förderung mehr für unsere Juleica-Ausbildungen bekommen. Eine Definition struktureller oder sozialer Benachteiligung als alternativer Bedingung der Förderung ist daher nötig. Wenn bspw. das Kriterium "ländlicher Raum" als strukturelle Benachteiligung gilt, würden viele Angebote weiter stattfinden können. Wenn nicht, bricht für die Qualitätssicherung der Jugendarbeit eine wesentliche Finanzierungsbasis weg.
  • §19 Verdienstausfall: Hier werden nach wie vor Ortsgruppen von Dachverbänden gegenüber Trägern ohne Dachverband bevorzugt und damit die Vielfalt der Jugendarbeit gehemmt. Anders: Warum sollen Jugendleitende vom örtlichen Jugendrotkreuz über ihren Dachverband Verdienstausfall erhalten (und das sollen sie bitte!) aber Jugendleitende zum Beispiel der Wilhelmine von Stade oder von einer Jugendkonferenz nicht? Wenn zumindest örtliche Jugendringe bedacht wären, könnten wir die Maßnahmen unserer Mitglieder ohne Dachverband abdecken und uns vor die Maßnahmen stellen, um Ehrenamtliche so zu entlasten.
  • §20 Absatz 2 Freistellung: Nach der neuen Regelung hätten neben den öffentlichen Trägern nurnoch Ehrenamtliche von anerkannten Trägern der Jugendhilfe ein Anrecht auf Freistellung. Das wäre eine Verschlechterung und als Signal fatal, wie wir finden, da auch hier die großen Träger bevorzugt werden und die Vielfalt der kleinen Vereine und Ehrenamtlichen nicht gesehen und berücksichtigt wird. Die meisten kleinen Vereine sind eben nicht anerkannte Träger im Sinne von §75 SGB VIII. Außerdem wäre es sinnig auch FSJ'ler und BFD'ler in Absatz 1 Satz 2 als Berechtigte für Freistellung zu benennen.
  • Das neue JFG eröffnet die Chance die jahrelange Forderung der kommunalen Jugendringe umzusetzen, Inhaber*innen der Juleica automatisch die Ehrenamtskarte auszustellen (und dies wie in Schleswig-Holstein als Aufdruck auf der Juleica-Karte). Wir halten dies nach wie vor für eine gute Idee zur Wertschätzung des Ehrenamtes, der Jugendarbeit und zum Bürokratie-Abbau sowie zur Aufwertung der Ehrenamtskarte. Leider gibt es dazu bisher keine Regelungen im Gesetzesentwurf.

 

Insgesamt haben wir den Eindruck, dass auf Landesebene der große Wert der vielfältigen Jugendarbeitslandschaft und die Realitäten in der Fläche nicht gesehen werden, sondern primär die großen Dachverbände mit ihren Untergliederungen im Fokus stehen. Dies zeigt, dass eine stärkere Stimme der kommunalen Jugendringe in Hannover dringend benötigt wird, da die Interessen der Jugendarbeit aus der Fläche des Landes über die bestehenden Vertretungssysteme nicht deutlich genug abgebildet werden. 

 

Wir haben unsere Positionen an unsere Landtagsabgeordnete Corinna Lange adressiert und ebenfalls dem Landesjugendring für seine Stellungnahme mitgegeben in der Hoffnug, dass die politischen Entscheider das Gesetz noch nachjustieren werden.

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Dienstag, 26.05.2026

Jugendleiter-Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen

17 Ehrenamtliche qualifizieren sich für die Jugendarbeit

(Buxtehude / Stade) Gute Jugendarbeit braucht engagierten Nachwuchs – und genauden haben jetzt 17 motivierte Teilnehmende mit Erfolg ausgebildet. Nach einerintensiven Grundausbildung über drei Wochenenden verfügen sie nun über das nötigeRüstzeug für ihr ehrenamtliches Engagement. Viele von ihnen sind bereits aktiv, unteranderem bei der Jugendfeuerwehr Buxtehude und Oerel, der Jugendpflege Lühe, denStadtjugendpflegen Stade und Buxtehude, dem Jugendrotkreuz, derNachbarschaftsinitiative Kopenkamp in Stade, der Evangelischen Jugend sowie demVCP-Stamm „Kleiner Prinz“ Apensen.

 

In der Jugendleiter-Grundausbildung erwerben die Teilnehmenden praxisnahes Wissenfür eine erfolgreiche Tätigkeit in der Jugendarbeit. Workshops, Gruppenspiele,Impulsvorträge, Rollenspiele und Quizformate vermitteln Methoden, Trends undStrukturen – von erfahrenen Jugendleiterinnen und Jugendleitern für angehendeKolleginnen und Kollegen. Mit dem Abschluss können die Absolventinnen undAbsolventen ihre Jugendleitercard (JULEICA) beantragen, den bundesweiten Ausweisfür ehrenamtliche Tätige in der Jugendarbeit.

 

Die drei Jugendringe übernahmen jeweils ein Seminarwochenende und stellten ihreArbeit direkt vor Ort vor: Der Stadtjugendring Buxtehude begrüßte die Gruppe imFreizeithaus, der Kreisjugendring in seiner Stader Geschäftsstelle und derStadtjugendring Stade im Alten Schlachthof. So erhielten die Teilnehmenden an jedemWochenende authentische Einblicke in die unterschiedlichen Räume, Strukturen undArbeitsweisen der regionalen Jugendarbeit.

 

Die Referenten und Jugendringe zeigen sich sehr zufrieden mit dem Verlauf derAusbildung und freuen sich darauf, die neuen Jugendleiterinnen und Jugendleiter baldbei Ferienfahrten, in Vereinen oder Jugendräumen wiederzutreffen – spätestens auf dergemeinsamen Weihnachtsfeier der Jugendleitenden.

 

Die nächste Jugendleiter-Grundausbildung mit freien Plätzen findet in den Herbstferienstatt. Weitere Informationen: www.kjr-stade.de

 

Foto1: Frisch ausgebildet, motiviert und bereit für die Jugendarbeit: Die Juleica-Gruppe2026 aus Buxtehude und Stade.

Foto2: Praxisnah, interaktiv, mittendrin: Die Juleica-Gruppe beim Arbeiten an Führungs-und Kommunikationsmethoden.

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Mittwoch, 29.04.2026

Internationale Begegnungen 2026: Türkei und Frankreich

Anmeldeschluss 17. Mai

Auch 2026 bietet der KJR wieder Internationale Jugendbegegnungen an. Wir haben noch ein paar Restplätze frei. Übrigens: Fremdsprachenkenntnisse sind nicht erforderlich. Anmeldung hier. 

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Montag, 13.04.2026

Fake-E-Mails im Namen des Präsidiums

Bitte gebt uns eine Rückmeldung, wenn auch ihr betroffen seid

Liebe Mitglieder, Jugendleiter*innen, Freunde der Jugendarbeit,

 

seit einigen Tagen werden im Namen unseres Präsidenten Fake-E-Mails versendet. Darin wird um Kontaktaufnahme in einer dringenden Angelegenheit gebeten und eine telefonische Kontaktaufnahme ausgeschlossen. Bisher sind scheinbar nur interne Zieladressen betroffen. Solltet auch ihr entsprechende Mails erhalten, gebt uns bitte kurz bescheid. 

 

Bitte antwortet nicht auf diese Mails und löscht sie. Im Zweifel prüft die Absender-Mailadresse. E-Mails vom Kreisjugendringe Stade kommen immer von der Absenderadresse vorname@kjr-stade.de bzw. info@kjr-stade.de

 

 

 

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Donnerstag, 12.03.2026

Umfrage für die Mädchenkonferenz

Deine Stimme zählt!

Das Mädchennetzwerk organisiert am 22. August 2026 eine Mädchenkonferenz, um Mädchen* und MINTA* die Möglichkeit zu geben sich zu beteiligen. Auf der Mädchenkonferenz sollen die Mädchen* und MINTA* die Chance bekommen mit Politiker*innen aus dem Landkreis in Kontakt zutreten. Sie können diskutieren und sich einbringen. In Vorbereitung darauf werden in den verschiedenen Orten des Landkreises Botschafterinnen gewählt. Diese bekommen die Aufgabe ein Thema auszuarbeiten (in einem Format ihrer Wahl: Präsentation, Podcast, Video, Poetryslam...) und dieses wird dann am 22. August vorgestellt. 

 

Um die Bedürfnise der Mädchen* und MINTA*  aus dem Landkreis Stade besser zu lokalisieren und erfassen zu können hat die Mädchenkonferenz zudem einen Steckbrief entwickelt, bei dem jedes Mädchen* und MINTA*  aus dem LK Stade annonym eine Stimme bekommt und Bedürfnisse, Verbesserungen und Ideen einbringen kann. Der Steckbrief dient als Mittel, um aus den Bedürfnissen Einzelner Forderungen zu formulieren, die auf der Mädchenkonferenz vertreten werden können. 

 

Also, wenn du ein Mädchen* und MINTA* aus dem LK Stade bist oder eines kennst, dann folge dem Link/ teile den Link und beteilige dich. Damit machst du deine Interessen, Wünsche und Probleme sichtbar.

 

Folgr diesem Link:

Zum Steckbrief

 

Wenn dich das Thema interessiert oder du mehr Informationen brauchst, dann schau doch mal auf der Website der Mädchenkonferenz vorbei:  Mädchennetzwerk

 

 

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Samstag, 07.03.2026

Ü20-Juleica 2026 läuft

Kooperationsprojekt der Jugendringe mit Alleinstellungsmerkmal

Bereits zwei von drei Wochenenden unserer Ü20-Wochenend-Juleica haben stattgefunden. Hier ein Eindruck vom zweiten Wochenende beim Kreisjugendring in Stade. Wir sind dankbar und stolz wieder 16 Jugendleiter*innen ausbilden zu können, die größtenteils bereits Erfahrung in ihren Vereinen und Verbänden haben. So stärken wir gemeinsam das Netzwerk und die Qualität der Jugendarbeit im Landkreis Stade.

 

Die Ü20-Juleica ist ein Kooperationsprojekt der Stadtjugendringe Buxtehude und Stade sowie dem Kreisjugendring Stade. Sie richtet sich gezielt an Menschen mit Lebenserfahrung oder Menschen, die z.B. aus familiären oder beruflichen Gründen nicht die Möglichkeit haben an einer Übernachtungsjuleica teilzunehmen. Ähnliche Angebote gibt es andernorts eher selten, sodass wir immer wieder Anfragen aus vielen anderen Landkreisen und sogar Bundesländern haben. Unser Angebot ist allerdings ein Angebot für den Landkreis Stade.

 

Du hast Interesse auch eine Jugendleiter*innen-Grundausbildung zu machen? Wir haben noch 4 weitere Kurse dieses Jahr im Angebot. Melde dich jetzt hier auf der Website an.

 

 

 

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Montag, 23.02.2026

Kreisjugendtag 2026

Der 2. Kreisjugendtag im Landkreis Stade

Am 07.02.2026 fand im alten Schlachthof Stade der zweite Kreisjugendtag (KJT) des Kreisjugendring Stade e.V. (KJR) statt. Der KJT ist ein Netzwerktreffen bei dem die Belange und Probleme von Stader Jugendlichen und Kindern, aber auch der Vereine und Organisation, die sich mit Jugendarbeit beschäftigen, im Fokus stehen. In Workshoprunden werden Problemlagen besprochen, diskutiert und bereits erste Ideen zur Lösung oder Besserung entwickelt. Am Ende des Tages wurde ein Beschluss gefasst. Dieser beinhaltet den Auftrag, an den KJR, alle Themen zu bearbeiten und Voranzubringen.

 

Mit über 50 Teilnehmern waren an diesem Tag unteranderem Vertreten: die Blaulichtverbände, die Pfadfinder, die Musikvereinigung, Vertreter*innen von SJR und Jugendkonferenzen, die Sportjugend, Vertreter*innen kirchlicher Jugendgruppen, der Ankerplatz Stade, politische Jugendorganisationen und viele mehr. Insbesondere haben wir uns über die Anwesenheit unseres Landrates Kai Seefried und der pädagogischen Leitung vom Amt Jugend und Familie Stade Frauke Schulte gefreut.

 

Nach einer kurzen Begrüßung von unserem Bildungsreferenten Kai-Janis Skalitz, unserem Präsidenten Sebastian Klinge und abschließend des Landrates Kai Seefried ging es bereits in die erste Workshoprunde hier konnte die Teilnehmenden sich bei den Themen Mobilität, Erwartungen an die Ehrenamtskoordinatorin, Zugänglichkeit des Ankerplatzes und Treffpunkte, Angebote, Informationen und Vernetzung einbringen und mitdiskutieren. Nach einer Pause für Kaffee, Kuchen, Obst und Candy-bar ging es in die zweite Workshoprunde mit den Themen: Strukturen im Kreisschülerrat, Ehrenamtsförderung, Prävention vor sexualisierter Gewalt und Organisation des Erstwählerforums.

 

Abschließend wurden die Ergebnisse präsentiert, über den Beschluss abgestimmt und Schlussworte gesprochen. Wir bedanken uns hier noch einmal herzlich bei allen Teilnehmenden für ihre Teilnahme, ihr Interesse und Engagement! Der KJT war ein voller Erfolg und wir hoffen, dass ihr in zwei Jahren bim nächsten KJT 2028 wieder mit dabei seid.

 

 

 

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Mittwoch, 14.01.2026

Änderungen im Steuerrecht

Relevante Verbesserungen für die Jugendarbeit

Der Bundesrat hat dem Steueränderungsgesetz 2025 in der vom Bundestag beschlossenen Fassung zugestimmt. Neben der Anhebung wichtiger Freigrenzen und Freibeträge sieht es für gemeinnützige Organisationen weitere Erleichterung und Vereinfachungen vor. Neu ist zudem, dass E-Sport gemeinnützig werden soll. Die Änderungen sind die umfassendsten im Gemeinnützigkeitsrecht seit 2020. Dieser Beitrag basiert auf dem Vereinsinfobrief Nr. 487 von vereinsknowhow.de. Im Einzelnen geändert werden:

 

  • die Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 €,
  • die Anhebung der Ehrenamtspauschale auf 960 €,
  • die Anhebung des Übungsleiterfreibetrags auf 3.300 €,
  • die Anhebung der Haftungsgrenze der §§ 31a und 31b BGB auf 3.000 €
  • die Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 €,
  • der Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Ein-nahmen bis 50.000 €,
  • Erhöhung der pauschalen Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen,
  • die Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck,
  • die Behandlung von Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit,
  • die Erhöhung der Grenze für die Durchschnittssatzbesteuerung bei der Umsatzsteuer von 45.000 auf 50.000 €.


Anhebung der Umsatzfreigrenze

Die Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nach § 67a Abs. 1 Satz 1 AO wird von 45.000 € auf künftig 50.000 € angehoben. Künftig bleiben damit die Überschüsse im steuerpflichtigen Bereich körperschaft- und gewerbesteuerfrei, wenn der Bruttoumsatz nicht über 50.000 € liegt. Gemeinnützige Körperschaften können also in größerem Umfang Einnahmen aus nicht zweckbezogenen wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielen, ohne dass das ertragsteuerliche Folgen hat.


Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen

An die geänderte Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe angepasst wird auch die Zweckbetriebsfreigrenze für sportliche Veranstaltungen in § 67a Abs. 1 Satz 1 AO. Nach dieser Regelung sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins grundsätzlich ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer insgesamt 50.000 € (bisher 45.000 €) im Jahr nicht übersteigen. Das gilt auch dann, wenn an den Sportveranstaltungen bezahlte Sportler beteiligt sind.


Anhebung von Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale wird von bisher jährlich 840 € auf 960 € erhöht. Der Übungsleiterfreibetrag von 3.000 € auf 3.300 €. Entsprechend angepasst wurde auch die Regelung des § 11a Absatz 1 Nummer 5 des II. Sozialgesetzbuchs (SGB), die die steuerlichen Pauschalen auch von der Sozialversicherung befreit. Anders als bisher wird hier kein Betragsgrenze mehr genannt, sondern auf die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG verwiesen. Zukünftige Anpassungen der Freibeträge machen also keine Änderung des SG mehr erforderlich. Neben der betragsmäßigen Erhöhung stellt die geplante Änderung klar, dass mit der jeweils ausgeübten Tätigkeit selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden müssen. Die Finanzverwaltung hat das zwar schon bisher so gesehen (R 3.26a Abs. 1 EStR); aus dem Gesetzeswortlaut ging das aber nicht eindeutig hervor. Hinweis: Damit wird klargestellt, dass insbesondere Tätigkeiten im Rahmen steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe nicht begünstigt sind. In gleicher Weise angepasst wird § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 XII. Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe), wonach die Freibeträge anrechnungsfrei bleiben. Auch das das Asylbewerberleistungsgesetz wird entsprechend angepasst. § 7 Abs. 3 Satz 2 und 4 nennt nicht mehr die feste Grenze von 250 €, sondern ein Zwölftel des in § 3 Nummer 26 des EStG genannten Betrags.


Höhere Grenzen in Kombination mit Minijob

Im Zuge der Anpassung des Mindestlohns steigt die Vergütungsgrenze für geringfügige Beschäftigungen (Minijob) von 556 auf 603 €. Damit ändern sich auch die Obergrenzen für die Kombination von Minijob und Ehrenamts- bzw. Übungsleiterfreibetrag. Liegen die übrigen Voraussetzungen vor, können in Kombination mit der Ehrenamtspauschale künftig 683 (603 + 80) € monatlich bezahlt werde, ohne dass die Minijobgrenze überschritten wird. Bei Kombination mit dem Übungsleiterfreibetrag sind es monatlich 878 (603 + 275) €.


Anhebung des Freibetrags für die Haftung im Ehrenamt

Deutlich erhöht wird die Vergütungsobergrenze für die Haftungsfreistellung ehrenamtlich Tätiger. Bisher galt nach §§ 31a und 31b BGB, dass Organmitglieder und ehrenamtliche tätige Vereinsmitglieder für Schäden gegenüber dem Verein nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haften, wenn ihre jährliche Vergütung 840 € nicht übersteigt. Dieser Betrag entsprach der bisherigen Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG. Die Grenze wird auf 3.300 € angehoben, also auf die neue Höhe des Übungsleiterfreibetrags (§ 3 Nr. 26a EStG).


Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung

Zu den deutlichsten Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht gehört die Anhebung der Freigrenze für die zeitnahe Mittelverwendung. Sie steigt von bisher 45.000 auf 100.000 € Gesamteinnahmen pro Jahr. Die Anhebung der Grenze fällt also sehr hoch aus. Laut der Gesetzesbegründung betrifft das rund 90 Prozent der steuerbegünstigten Körperschaften.

Liegen die Gesamteinnahmen nicht über 100.000 € im Jahr, entfällt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung – also nicht nur die Nachweispflicht, sondern die tatsächliche Verwendungspflicht. Damit erübrigt sich einerseits ein im Einzelfall oft recht aufwändiges Nachweisverfahren (Mittelverwendungsrechnung). Für gemeinnützige Einrichtungen stellt das eine deutliche Vereinfachung bei den buchhalterischen Nachweisen dar, weil die zeitnahe Mittelverwendung im Rahmen einer herkömmlichen Einnahmen-Überschussrechnung oft nicht ausreichend dokumentiert ist. Die Einrichtungen mussten also zusätzliche – liquiditätsbezogene – Aufstellungen machen, deren Inhalt und Umfang durch die Finanzverwaltung nicht definiert ist.


E-Sport

Eingeführt wird die seit langem geforderte Gemeinnützigkeit des „E-Sports“. In § 52 Abs. 2 Satz 1 Nummer 21 wird neben Schach der E-Sport aufgelistet. Das bedeutet, dass E-Sport kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck ist, sondern – wie Schach – durch eine gesetzliche Fiktion als Sport behandelt wird. Damit gelten auch die Regelung zur Zweckbetriebseigenschaft des Sport in § 67a AO, vor allem die unterschiedliche Behandlung von Amateur und Profisport und die pauschale Zweckbetriebsgrenze von 50.000 €. Bei E-Sport („elektronischer Sport“) – so die Gesetzesbegründung – handelt es sich um einen sportlichen, digitalen Wettkampf, bei dem Menschen mit Hilfe physischer Kontrollelemente (Controller, Tastatur, etc.) Videospiele am Computer oder einer Spielkonsole gegen einander spielen. Das Spielfeld, die zu betrachtenden Regeln sowie das Resultat werden dabei durch die Software definiert. Die motorischen Fähigkeiten der spielenden Personen müssen dabei maßgeblichen Einfluss auf den Spielerfolg haben; er darf nicht lediglich vom Zufall abhängen. Durch die Ausübung von E-Sport wird insbesondere die Zusammenarbeit in einem Team sowie die Reaktionsfähigkeit geschult.

Damit eine Tätigkeit als gemeinnützig eingeordnet werden kann, muss sie gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO die Allgemeinheit fördern. Deswegen sollen Körperschaften insbesondere verpflichtet sein, sich an die Jugendschutzgesetzgebung zu halten (nur Spiele mit USK-Alterskennzeichnung. Spiele, bei denen rohe Gewalt, wie beispielsweise auch das Töten von Menschen, realitätsnah simuliert bzw. toleriert wird sollen nicht begünstigt sein. Das soll auch für Spiele, die die Würde des Menschen missachten gelten. Online-Glücksspiele fallen ebenfalls nicht unter E-Sport. Die Körperschaften sollen sich insbesondere auch der Suchtprävention widmen und einen gesunden Umgang mit dem Medium vermitteln und weiteren Aspekte widmen, die zu einer Verbesserung der Fähigkeiten im Wettkampf und/oder zu einem gesunden Umgang mit dem Medium führen.


Sphärenzuordnung bei den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

Als grundsätzliche Neuerung eingeführt wird, dass bei Unterschreitung der Umsatzfreigrenze von 50.000 € keine Abgrenzung von Zweckbetrieb und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mehr vorgenommen werden muss (§ 64 Abs. 3 AO). Diese Neuregelung bedeutet, dass – ertragsteuerlich – alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe wie Zweckbetriebe behandelt werden, wenn ihre Gesamtumsätze brutto nicht höher sind als 50.000 € und insgesamt ein Gewinn erzielt wird. Damit wird das Prinzip der pauschalen Zweckbetriebsgrenze von Sportveranstaltungen auf alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe übertragen – allerdings mit der zusätzlichen Bedingungen der Erzielung eines Gesamtgewinns. Das bedeutet zunächst eine buchhalterische Vereinfachung: Die Abgrenzung von Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist nicht mehr erforderlich, wenn die Gesamtumsätze 50.000 € nicht überschreiten. Allerdings muss zuvor sichergestellt sein, dass weder die Umsatzfreigrenze überschritten wird, noch einer Verlust entsteht. Die Umsätze und Erträge müssen also mindesten grob überschlagen werden, bevor auf eine buchhalterische Trennung der Sphären verzichtet werden kann. Zugleich bedeutet die Regelung, dass eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten von Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erfolgt. Verluste im steuerpflichtigen Bereich sind dann nur noch gemeinnützigkeitsrelevant, wenn sie nicht durch Überschüsse der Zweckbetriebe gedeckt werden. Die Trennung der Sphären ist aber nicht nur für eine mögliche Ertragsbesteuerung relevant, sondern auch für die Mittelverwendung. Ist eine Trennung zwischen zweckbezogenen und nicht zweckbezogenen wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht mehr erforderlich, gilt das auch für die zweckgebundene Mittelverwendung. Verluste – auch Dauerverluste – im steuerpflichtigen Bereich sind dann ohne Folgen für die Gemeinnützigkeit, solange sie durch Einnahmen aus Zweckbetrieben gedeckt werden.


Photovoltaikanlagen

Der Betrieb von Photovoltaikanlagen ist künftig ausdrücklich unschädlich für die Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO. Unschädlich für die Gemeinnützigkeit ist es künftig, wenn „eine Körperschaft Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt.“ Unter „andere Anlagen“ fallen Solar- und Geothermieanlagen sowie Energieerzeugung aus Biomasse. Die Neuregelung hat in zweierlei Hinsicht Bedeutung: Die Energieeinspeisung wird aus anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben herausgestellt. Schon bisher galt, dass solche Betriebe nicht Haupt-zweck der Körperschaft sein durften. Die Neuregelung würde bedeuten, dass dieses Kriterium für die Energieeinspeisung gesondert angewendet wird. Sie bleibt also unschädlich für die Gemeinnützigkeit, auch wenn sie zusammen mit anderen nicht be-günstigten Betrieben zur Haupttätigkeit wird. Durch die Neuregelung – so die Gesetzesbegründung – ist sowohl der Einsatz von Mitteln zum Bau und zum Betrieb als auch zur Abdeckung der möglicherweise unvermeidlichen dauerhaften Verluste unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Wichtig: Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass die Anlagen regelmäßig überwiegend der Produktion von selbstverbrauchtem Strom dienen und nur der Reststrom in das öffentliche Netz eingespeist wird. Aus dem Gesetzeswortlaut geht aber das nicht hervor. Gewinne aus solchen Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Neben der allgemeinen Umsatzfreigrenze gilt aber insbesondere die Steuerbefreiungen des § 3 Nr. 72 EStG.


Anhebung der Durchschnittssatzgrenze bei der Umsatzsteuer

Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können nach § 23a UStG für den Vorsteuerabzug einen Durchschnittssatz von 7 Prozent der Umsätze ansetzen. Das gilt nur, wenn

  • der sie als steuerbegünstigt anerkannt sind
  • der Umsatz im Vorjahr nicht über 45.000 € lag
  • der Verein nicht bilanzierungspflichtig ist

Sinn und Zweck der Regelung ist die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Die gemeinnützige Einrichtung muss die Vorsteuerbeträge aus den verschiedenen Aufwendungen (Eingangsumsätzen) nicht einzeln erfassen. Statt dessen wird die Vorsteuer pauschal mit 7 Prozent der Umsätze angesetzt. Die Umsätze selbst werden wie gewohnt besteuert. Die Umsatzgrenze von bisher 45.000 € wird parallel zu der Erhöhung der Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe auf 50.000 € angehoben.


Inkrafttreten

Alle oben aufgelisteten Änderungen treten 1. Januar 2026 in Kraft.

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